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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

UTG Umwelttechnik-Geokunststoffe GmbH

 

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

  1. (1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der UTG Umwelttechnik-Geokunststoffe      GmbH („UTG“) an den Kunden („Kunde“) erfolgen ausschließlich zu den      nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierunter fallen in      laufenden Geschäftsbeziehungen künftige Lieferungen und Leistungen auch      dann, wenn diese Geschäftsbedingungen nicht noch einmal ausdrücklich      vereinbart werden.

(2) Diesen Regelungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen finden keine      Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn UTG deren Anwendbarkeit nicht      ausdrücklich widersprochen hat.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss durch      den Kunden abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen      von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Regelungen für Bauleistungen


Sämtliche Bauleistungen der UTG erfolgen ausschließlich nach den Regelungen der VOB/B in der jeweils geltenden aktuellen Fassung. Unter Bauleistungen fallen sämtliche Lieferungen und Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder sonstigen, mit dem Erdboden verbundenen ruhenden Anlagen dienen.


  • Allein für sonstige Lieferungen und Leistungen finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung.

 

§ 3 Vertragsabschluss

 

  1. (1) Art und Umfang der geschuldeten Lieferungen Leistungen sowie die Höhe der      Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag bzw. aus der schriftlichen      Auftragsbestätigung.
  2. (2) Sollten sich die Regelung dieser AGB und des Vertrages bzw. der      Auftragsbestätigung widersprechen, gehen die Regelungen des Vertrages bzw.      der Auftragsbestätigung diesen AGB vor.
  3. (3) Die Angebote der UTG sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann,      wenn UTG dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige      Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –           überlassen hat.

§ 4 Lieferung

 

  1. (1) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen      durch Anlieferung beim Kunden. Mit Übergabe der Lieferung beim Kunden geht      die Gefahr des zufälligen Untergangs auf diesen über.
  2. (2) UTG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen und      diese gesondert in Rechnung zu stellen.
  3. (3) Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und      rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten, es sei denn, die nicht oder nicht      rechtzeitig erfolgte Belieferung durch Vorlieferanten beruht auf Umständen, die      UTG zu vertreten hat.
  4. (4) Kann ein Liefertermin aus Gründen, die UTG nicht zu vertreten hat (z.B. nicht      rechtzeitige Selbstbelieferung, an der weder UTG noch den Zulieferer ein      Verschulden trifft) nicht eingehalten werden, wird UTG den Kunden hierüber      unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen      Liefertermin mitteilen. Ist die Lieferung auch zum neuen Liefertermin nicht      verfügbar, ist UTG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.      Bereits geleistete Zahlungen werden dann unmittelbar zurückerstattet.
  5. (5) Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In      jedem Fall aber ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Falle des      Lieferverzugs kann der Kunde einen pauschalierten Ersatz seines      Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede      vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises, insgesamt      jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspäteten Lieferung. UTG bleibt      der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich      geringerer Schaden entstanden ist.
  6. (6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der      Lieferung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim      Versendungskauf geht diese Gefahr sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit      Auslieferung an den Spediteur oder die sonst zur Versendung bestimmten      Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den      Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,      wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  7. (7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung      oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenen      Gründen, so ist UTG berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens      einschließlich Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. (1) Die im Vertrag genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der      gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Verpackungs- und Versand- oder      Transportversicherungskosten.
  2. (2) Rechnungen der UTG sind nach Zugang innerhalb von 18 Tagen ohne Abzug      zu begleichen. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die      Rechnungspreise sind im Verzug zum jeweils geltenden gesetzlichen      Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden      bleibt vorbehalten.
  3. (3) Bei Aufträgen mit Montageleistung sind 70 % der Gesamtsumme bei      Materiallieferung fällig und innerhalb von 18 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
  4. (4) Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig als es sich      um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche handelt.
  5. (5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch      durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch den      Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) ist UTG nach den gesetzlichen      Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung      – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die      Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann UTG den      Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit      der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. (1) UTG behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und      künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung      das Eigentum an jeder Lieferung vor.
  2. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder an Dritte      verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde informiert UTG      unmittelbar schriftlich, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf das UTG gehörende      Vorbehaltseigentum erfolgen sollte.
  3. (3) Der Kunde hat das Vorbehaltseigentum pfleglich zu behandeln.
  4. (4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der      Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt.      In diesem Fall gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
    1.           a.   Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,                 Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden                 Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei UTG als Hersteller gilt. Bleibt                 bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter                 deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt UTG Miteigentum im Verhältnis                 der Warenwerte. Im Übrigen gilt für die entstandenen Erzeugnisse dieser                 § 6 entsprechend.
    2.           b.   Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden                 Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in                 Höhe des Miteigentumsanteils gemäß der Regelung (4) a an UTG ab.                 UTG nimmt die Abtretung an. Die unter (2) genannten Pflichten des                 Kunden gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen.
    3.           c.   Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde neben UTG berechtigt.                 UTG verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der                 Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt, kein                 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde und kein                 sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt. Sollte dies jedoch der                 Fall sein, kann UTG verlangen, dass der Kunde die abgetretenen                 Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle erforderlichen Angaben                 macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die                 Abtretung mitteilt.
    4.           d.   Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der                 UTG um mehr als 10 % wird UTG auf Verlangen des Kunden                 Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 7 Gewährleistung

 

  1. (1) Rügen wegen erkennbarer Mängel oder wegen Minder- oder Falschlieferungen      sind gegenüber UTG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz      sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unmittelbar nach ihrer      Entdeckung schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB findet entsprechend Anwendung.
  2. (2) UTG leistet keine Gewähr bei Schäden und Störungen, die auf Nichtbeachtung      vorgegebener technischer Vorschriften, nicht autorisierten Veränderungen an      der Lieferung, Veränderungen der Anforderungen durch den Besteller oder      unsachgemäßer Behandlung der Lieferung beruhen.
  3. (3) Bei berechtigten Beanstandungen wird UTG nachbessern und innerhalb einer      angemessenen Frist Ersatz liefern oder den Mangel beheben. Gelingt die      Nachbesserung nicht, stehen dem Besteller die gesetzlichen      Gewährleistungsrechte zu.
  4. (4) Die Behebung unberechtigter Beanstandungen ist in angemessenem Umfang      zu vergüten.
  5. (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme      vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme

§ 8 Haftung

 

  1. (1) UTG haftet unbeschränkt im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger      Schadensverursachung, bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der      Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. (2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet UTG nur bei der Verletzung einer      vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße      Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die      Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der      Besteller regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist begrenzt auf den      typischerweise vorhersehbaren Schaden.

§ Rechtswahl und Gerichtsstand

 

  1. (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss      internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. (2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten      ist Aurich. UTG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand      des Kunden zu erheben.

 

 

      UTG Umwelttechnik-Geokunststoffe GmbH
      Großefehn, Januar 2015

 

 

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Aktualisiert am: 01.04.2015